Redispatch 2.0: Wenn der Eigenverbrauch plötzlich verschwindet und warum die kaufmännische Betriebsführung wichtiger denn je ist
Immer mehr Betreiber von Photovoltaikanlagen stellen sich dieselbe Frage: Warum muss trotz eigener PV-Anlage plötzlich Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen werden? Genau diese Situation tritt im Zuge von Redispatch 2.0 zunehmend auf. Die meisten Betreiber gehen davon aus, dass entstandene Schäden vollständig entschädigt werden. Unsere Erfahrungen aus der kaufmännischen Betriebsführung zeigen jedoch, dass insbesondere bei Eigenverbrauchsanlagen erhebliche wirtschaftliche Fragestellungen entstehen können. In diesem Beitrag erläutern wir anhand realer Anlagen, wie Redispatch in der Praxis funktioniert, welche Bedeutung die Nichtbeanspruchbarkeit hat, warum der Regelungspunkt entscheidend ist und wie dies aktuell juristisch einzuschätzen ist. Zuletzt eine Handlungsempfehlung.
Abregelung in der Praxis
Anhand der Tageskurve eines unserer betreuten Verbrauchermärkte lässt sich eine typische Redispatch-Maßnahme erkennen. Die Photovoltaikanlage produziert zunächst entsprechend der Sonneneinstrahlung. Anschließend wird die Leistung über mehrere Stunden deutlich reduziert, bevor die Anlage später wieder normal einspeist.
Entscheidend ist dabei, wo die Abregelung stattfindet. Wird nicht lediglich die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt begrenzt, sondern die gesamte Erzeugung am Wechselrichter reduziert, steht auch der Strom für den Eigenverbrauch nicht mehr zur Verfügung. Der Supermarkt muss den nun fehlenden Strom stattdessen aus dem öffentlichen Netz teuer beziehen. Wirtschaftlich betrachtet entsteht dadurch ein zusätzlicher Schaden, obwohl sich die eigentliche Redispatch-Maßnahme lediglich auf das öffentliche Stromnetz beziehen sollte.
Die Rolle der Nichtbeanspruchbarkeit
Da der Netzbetreiber keine Möglichkeit hat den Eigenverbrauch eines Standorts zu kennen wurden unter anderem die sogenannten Nichtbeanspruchbarkeiten ins Leben gerufen. Dabei handelt es sich um Meldungen wie hoch die voraussichtliche Leistung sein wird, die der Markt verbrauchen wird. Sie kommen seitens des PV-Anlagenbetreibers, indirekt über den Direktvermarkter bzw. Einsatzverantwortlichen an den Netzbetreiber.
Je nach Anwendungsfall können dabei verschiedene Arten der Nichtbeanspruchbarkeit hinterlegt werden, beispielsweise Eigenverbrauch, Wartung, Abschaltung oder Ausfall. Ziel ist letztlich, dem Netzbetreiber mitzuteilen, dass bestimmte Leistungsanteile nicht für Redispatch-Maßnahmen zur Verfügung stehen, da sie unmittelbar vor Ort benötigt werden.
Ein aufwendiges aber sinnvolles Instrument für Eigenverbrauchsanlagen, da der lokal verbrauchte Strom das öffentliche Netz nicht belastet und daher grundsätzlich auch keinen Beitrag zur Entlastung eines Netzengpasses leisten kann.
Führt die Meldung in der Praxis bereits zum gewünschten Ergebnis?
Die spannende Frage lautet jedoch: Wird eine gemeldete Nichtbeanspruchbarkeit tatsächlich berücksichtigt?
Unsere bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Abregelung in vielen Fällen trotz gemeldeter Nichtbeanspruchbarkeit weiterhin an der Erzeugungsanlage erfolgt. Eine pauschale Aussage für alle Netzbetreiber oder Direktvermarkter lässt sich daraus selbstverständlich nicht ableiten. Die Beobachtungen werfen jedoch die berechtigte Frage auf, ob die gemeldeten Informationen im gesamten Redispatch-Prozess tatsächlich vollständig berücksichtigt werden.
Genau diese Fragestellung gewinnt aktuell zunehmend an Bedeutung.
Abregelung am Netzverknüpfungspunkt statt an der Erzeugungsanlage
Aus technischer Sicht wäre in vielen Fällen auch eine andere Vorgehensweise denkbar.
Wird die Leistung direkt am Netzverknüpfungspunkt begrenzt, bleibt der Eigenverbrauch vollständig erhalten. Eine Software in Kombination mit passender Regelungstechnik kann dies gewährleisten. Lediglich die Einspeisung in das öffentliche Netz wird dadurch auf null gesetzt. Für den Netzbetreiber ergibt sich quasi dieselbe Entlastungswirkung wie ohne Photovoltaikanlage, während der Anlagenbetreiber keinen zusätzlichen Netzstrom beziehen muss.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Regelung technisch oder rechtlich erforderlich ist, wird derzeit intensiv diskutiert. Dazu unten mehr. Klar ist jedoch, dass die Wahl des Regelungspunktes erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf den Anlagenbetreiber haben kann.
Entschädigung – reicht die heutige Praxis aus?
Erfolgt eine Redispatch-Maßnahme, erhält der Anlagenbetreiber grundsätzlich eine Entschädigung. Diese wird je nach Bilanzierungsmodell auf Grundlage gesetzlicher Vorgaben berechnet. In der Praxis werden dabei für die gesamte Menge des „verlorenen Strom“ die entgangenen Einspeiseerlöse erstattet.
Genau hier bleibt ein weiterer wirtschaftlicher Schaden unberücksichtigt: Muss aufgrund der Abregelung zusätzlicher Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen werden, entstehen reale Mehrkosten, die ohne die Redispatch-Maßnahme nicht angefallen wären.
Die gezeigte und von uns ausgewertete Anlage ergab allein im Monat März ein zusätzlicher Aufwand von rund 400 Euro, der nach unserer Berechnung bislang nicht entschädigt wurde. Die rechtliche Bewertung dieser Fragestellung ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der BDEW-Leitfaden Redispatch 2.0 nennt den zusätzlich bezogenen Strom bei Eigenversorgung jedoch ausdrücklich als Beispiel für eine mögliche zusätzliche Aufwendung. Unser hierzu beauftragter Rechtsanwalt Herr Nümann kommt in seinem Gutachten ebenfalls zu dem Ergebnis, dass diese Position unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig sein kann.
Rechtliche Einordnung
Die Frage, ob der Eigenverbrauch im Rahmen von Redispatch 2.0 vollständig abgeregelt werden darf, ist derzeit rechtlich nicht abschließend geklärt. Mit dem zunehmenden Ausbau von Photovoltaikanlagen mit hohem Eigenverbrauch gewinnt dieses Thema jedoch zunehmend an Bedeutung.
Nach der aktuellen rechtlichen Bewertung unseres beauftragten Rechtsanwalts genießt Strom, der unmittelbar vor Ort verbraucht und nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird, grundsätzlich einen besonderen Schutz nach Art. 13 Abs. 6 der EU-Verordnung 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt. Danach darf nicht in das öffentliche Netz eingespeister Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich nicht Gegenstand eines abwärtsgerichteten Redispatch sein. Eine Ausnahme soll lediglich dann bestehen, wenn keine andere Möglichkeit zur Gewährleistung der Netz- und Systemsicherheit besteht. Kurz gesagt: Nur in einem alternativlosen Notfall darf an der Erzeugung abgeregelt werden.
Rechltich muss, damit dieser Schutz in der Praxis überhaupt berücksichtigt werden kann, der vor Ort benötigte Leistungsanteil im Redispatch-Prozess über den Einsatzverantwortlichen (EIV) als Nichtbeanspruchbarkeit gemeldet werden. Nur wenn diese Informationen dem Netzbetreiber vorliegen, kann der Eigenverbrauch bei der Durchführung von Redispatch-Maßnahmen berücksichtigt werden.
Erfolgt nun trotz ordnungsgemäß gemeldeter Nichtbeanspruchbarkeit weiterhin eine Abregelung der gesamten Erzeugungsanlage, stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen eines solchen alternativlosen Notfalls tatsächlich vorlagen. Nach der vorliegenden rechtlichen Bewertung müsste der Netzbetreiber in diesem Fall darlegen können, warum eine Abregelung des Eigenverbrauchs ausnahmsweise unvermeidbar war und weshalb eine reine Begrenzung der Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt nicht ausgereicht hätte. Die Beweislast liegt nun beim Netzbetreiber.
Unabhängig von dieser Fragestellung stellt sich zudem die Frage nach der wirtschaftlichen Entschädigung. Nach § 13a Abs. 2 EnWG soll der Anlagenbetreiber durch eine Redispatch-Maßnahme wirtschaftlich weder besser noch schlechter gestellt werden. Während die entgangenen Einspeiseerlöse heute regelmäßig entschädigt werden, besteht derzeit Uneinigkeit darüber, ob auch die zusätzlich entstehenden Kosten für den notwendigen Netzstrombezug vollständig zu ersetzen sind. Der BDEW-Leitfaden Redispatch 2.0 führt den zusätzlich bezogenen Strom bei Eigenversorgung ausdrücklich als Beispiel für eine mögliche zusätzliche Aufwendung auf. Auch unser Rechtsanwalt Herr Nümann aus der Kanzlei Nümann und Siebert kommt zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein entsprechender Entschädigungsanspruch bestehen kann. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragestellung steht jedoch bislang noch aus.
Handlungsempfehlungen für Anlagenbetreiber
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen empfehlen wir Betreibern größerer Photovoltaikanlagen insbesondere folgende Punkte zu prüfen:
- Wird der Eigenverbrauch beziehungsweise die Nichtbeanspruchbarkeit über den Einsatzverantwortlichen korrekt gemeldet?
- Wird diese Meldung im Redispatch-Prozess tatsächlich berücksichtigt?
- Erfolgt die Abregelung an der Erzeugungsanlage oder lediglich am Netzverknüpfungspunkt?
- Wurden neben den Einspeiseerlösen auch zusätzliche Strombezugskosten berücksichtigt?
- Lohnt sich eine rechtliche und wirtschaftliche Überprüfung der bisherigen Redispatch-Abrechnungen?
Fazit
Aktuell betrifft diese Fragestellung nur einen vergleichsweise kleinen Teil der von Walter Solar betreuten Anlagen. Der Anteil liegt derzeit bei rund fünf Prozent. Mit dem weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien wird die Thematik aber zunehmend wichtiger.
Redispatch 2.0 ist damit längst keine rein technische Aufgabe mehr. Stammdatenqualität, Direktvermarktung, Meldung von Nichtbeanspruchbarkeiten, die Prüfung von Entschädigungen und die kaufmännische Betriebsführung greifen heute eng ineinander. Deshalb ist es wichtig, diese komplexen Prozesse regelmäßig zu überprüfen und als Anlagenbetreiber frühzeitig über mögliche wirtschaftliche Auswirkungen informiert zu sein. Wir von der Walter Solar GmbH unterstützen Sie gerne dabei.





