Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026: EEG 2027 und Netzanschlusspaket – die 7 Kernpunkte für Photovoltaik
Ellwangen, 30. Juli 2026. Das Bundeskabinett hat die EEG-Novelle 2027 und das Netzanschlusspaket beschlossen. Die Bundeswirtschaftsministerin Katharina Reiche spricht selbst von einem „Paradigmenwechsel“ bei den Erneuerbaren. Für alle, die eine PV-Anlage planen oder betreiben, ändern sich die Spielregeln grundlegend. Wir fassen die sieben wichtigsten Punkte kurz zusammen, beginnend mit der größten Änderung: dem Ende der Einspeisevergütung, wie wir sie kennen. Alle sieben Punkte für Photovoltaik unter „7 Kernpunkte zum Kabinettsbeschluss“.
1. EEG 2027: Die Einspeisevergütung läuft aus
Die feste, über 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung wird für Neuanlagen abgeschafft. An ihre Stelle tritt eine befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für lediglich 36 Monate ab Inbetriebnahme. Diese wird nach Anlagengröße gestaffelt: 2027 gilt sie noch für Anlagen bis 50 kWp, ab 2028 nur noch für Anlagen bis 25 kWp und ab 2029 nur noch für Anlagen unter 7 kWp, sofern diese bis Ende 2030 in Betrieb genommen werden. Danach ist zunächst Schluss. Die Bundesnetzagentur kann die Übergangszahlung für Kleinanlagen unter 25 kWp allerdings bis längstens Ende 2032 verlängern, falls die Direktvermarktung in diesem Segment noch nicht praxistauglich ist. Davon ist derzeit auszugehen. Sollte die Direktvermarktung wider Erwarten doch funktionieren, erhalten kleine Anlagen unter 25 kWp für den Einstieg einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für bis zu 48 Monate.
Ab 25 bzw. 50 kWp führt der Weg in die verpflichtende Direktvermarktung mit einem einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh (bis 750 kWp). Durch die Überschneidung des 25-50 kWp Segments, kann man hier von einem Wahlrecht ausgehen. Und interessant: Ab 100 kWp kommen Differenzverträge (CfD): Liegt der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert, wird der Übererlös über einen Refinanzierungsbeitrag abgeschöpft. Die bekannt „99 kWp Grenze“ entfällt damit nicht komplett, verändert sich aber grundlegend.
Wichtig fürs Rechnen: Bei negativen Spotmarktpreisen entfällt der Zahlungsanspruch komplett – auch die Übergangszahlung (sobald das intelligente Messsystem eingebaut ist, ab dem darauf folgenden Kalenderjahr). Und anders als bei der Marktprämie werden diese Ausfallzeiten bei der Übergangszahlung nicht an den Förderzeitraum angehängt. Wer bis Ende 2026 in Betrieb geht, sichert sich dagegen noch die volle 20-Jahres-Vergütung nach altem Recht.
2. Negative Strompreise nehmen zu
Prognosen rechnen mit stark steigenden Negativpreisstunden von rund 660 Stunden bis 2030 bis zu 1.300 Stunden im Jahr 2034. Da diese fast immer in die solare Mittagsspitze fallen, werden reine Einspeiseerlöse zunehmend unplanbar.
3. Smart Meter und Einspeisebegrenzung
Wichtig zu wissen, da dies im EEG 2027 an mehreren Stellen als Grundlage dient: Der Pflichtrollout intelligenter Messsysteme greift künftig bereits ab 2 kWp, bisher ab 7 kWp.
Neue Dachanlagen unter 100 kWp dürfen zudem dauerhaft nur noch 50 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen, unabhängig von Messtechnik oder Vermarktungsform. Ohne Eigenverbrauch oder Speicher gehen dadurch potenzielle Erträge verloren. Freiflächenanlagen werden zukünftig auf 70 Prozent begrenzt.
4. Speicher und Flexibilität werden gestärkt
Die gute Nachricht: Bereits bekannt – große Multi-Use-Speicher profitieren von Netzentgelt- und Stromsteuererleichterungen, bidirektional ladende E-Autos werden als stationäre Speicher anerkannt, und neu: Batteriespeicher in Co-Location zu bestehenden Anlagen können nicht mehr pauschal wegen Kapazitätsmangels abgelehnt werden.
5. Netzanschlusspaket: Neue Regeln, mehr Transparenz
Netzbetreiber dürfen Anschlussbegehren künftig nach transparenten Kriterien priorisieren – das Windhundprinzip hat ausgedient. Netzanschlusskapazität ab 135 kW kann reserviert werden (gegen Gebühr, projektfortschrittsgebunden). Im Gegenzug kommen Netztransparenzkarten, unverbindliche Online-Netzanschlussauskünfte und ab 2028 vollständig digitale Netzanschlussportale.
6. Kapazitätslimitierte Netzgebiete
Wurden in einem Netzgebiet im Vorjahr mehr als 5 Prozent der Erzeugung abgeregelt, kann es für bis zu sechs Jahre (verlängerbar) als kapazitätslimitiert ausgewiesen werden – künftig getrennt nach Wind und PV. Neuanlagen erhalten dort nur einen Anschluss mit „Redispatchvorbehalt“: ohne Entschädigung bei Abregelung, begrenzt auf 20 Prozent des Jahresertrags. Die Standortwahl wird damit zum harten Wirtschaftlichkeitsfaktor.
7. Baukostenzuschüsse auch für Erzeuger
Netzbetreiber dürfen künftig auch von Erzeugungsanlagen – ausdrücklich Freiflächen- und Dachanlagen – einen angemessenen Baukostenzuschuss verlangen. Höhe und Kriterien legt die Bundesnetzagentur noch fest. Wie? Wieviel? Wer? – vieles ist offen, ein neuer Kostenblock in der Projektkalkulation aber absehbar.
Unser Fazit
Die Rahmenbedingungen für die reine Netzeinspeisung verschlechtern sich größtenteils deutlich. Die Zukunft gehört Anlagen mit hohem Eigenverbrauch, Speichern, E-Mobilität und intelligenter Betriebsführung. Genau die Stärken gewerblicher Dachanlagen. Noch ist es „nur“ der Kabinettsentwurf: Bundestag und Bundesrat beraten im Herbst, die EU-Kommission muss beihilferechtlich zustimmen. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.
Alle sieben Kernpunkte kompakt auf einer Seite: [Download: Flyer „7 Kernpunkte zum Kabinettsbeschluss“]
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