0-Einspeisung und Gesetzeslage: Warum moderne PV-Projekte ohne fundiertes Rechtsverständnis nicht mehr funktionieren

Was 2000 als Fördergesetz begann, ist heute ein Bürokratie-Titan. Das EEG wurde Schicht um Schicht erweitert – und mit jeder Novelle entstanden neue Reibungen mit MsbG, EnWG und den technischen VDE-Regelwerken. Wer heute Photovoltaik plant, braucht nicht nur Technik Knowhow, sondern Gesetzeskenntnis.

Wir die Walter Solar GmbH möchten unsere Kunden möglichst unabhängig vom Netz machen. Wir legen PV-Anlagen bewusst so aus, dass der Großteil der Energie direkt selbst verbraucht wird – was heute durch wirtschaftliche Speicherlösungen technisch sehr gut realisierbar ist.

Die wenigen kWh, die dennoch überschüssig sind, fallen meist zu Zeiten an, in denen ohnehin „jeder“ einspeist – typischerweise in Stunden mit negativen Börsenpreisen. Genau das drückt auf die Erlöse aus EEG-Vergütung bzw. Direktvermarktung. Denn der sogenannte „anzulegende Wert“ im Marktprämienmodell setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  • dem tatsächlichen Börsenerlös des Direktvermarkters
  • plus der monatlichen Marktprämie (für alle Anlagen eines Segments gleich)

Wer seinen Strom zu ungünstigen Zeiten vermarktet, erhält wenn überhaupt nur noch die Marktprämie.

Über die letzten Jahre hat sich gezeigt:
Viele unserer Anlagen wären wirtschaftlich besser gestellt, wenn sie den Strom gar nicht erst einspeisen würden, sondern schlicht abregeln.

Warum? Weil die Gebühr des Direktvermarkters oft höher ausfällt als das, was er tatsächlich am Markt erlösen kann. Ganz zu schweigen von den notwendigen Investitionen für Mess- und Steuerungstechnik.

Zurück zu unserer Vision:
Unser Ziel ist es, Anlagen am Netzverknüpfungspunkt konsequent auf echte 0 % zu begrenzen – also physikalisch keinen Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen.

Grafik Nulleinspeisung beim Supermarkt Abregelung 0 %

Abb.1: Nulleinspeisung beim Supermarkt

Ein kurzer Exkurs:
Bereits heute besteht die Möglichkeit, das sogenannte „Modell der unentgeltlichen Abnahme“ (Nullvergütung) gemäß § 23c EEG zu wählen. Dieses ist für Anlagen bis 200 kWp (Früher: 400 kWp) möglich. Damit kann man sich zwar die Direktvermarktung sparen – das Problem bleibt jedoch:

Der Netzbetreiber fordert weiterhin die vollständige Einhaltung aller technischen Vorgaben nach EEG, MsBG, EnWG sowie den technischen Anschlussregeln.

Das bedeutet in der Praxis:
• FRE, Gridmodul oder Fernwirktechnik häufig SPS und Wettersensor (Abb. 2)
• iMSys / Steuerbox, Datenbereitstellung
• Redispatch 2.0, Steuerungspflichten

Lastgangmessung mit GRID-Modul (ähnlich FRE)

Abb.2: Lastgangmessung mit GRID-Modul (ähnlich FRE)

Der Konflikt zwischen EEG, MsbG und EnWG
Wenn wir nicht nur auf die Vergütung verzichten, sondern zusätzlich eine echte Nulleinspeisung technisch gewährleisten, dann sollten diese Maßnahmen unserer Einschätzung nach entfallen.

Schauen wir uns die Gesetze an:

EEG
§ 9 knüpft ausdrücklich an die Einspeisung an. Die technische Ausstattungspflicht betrifft Anlagen, die Strom in das Netz einspeisen. In Kombination mit dem Messstellenbetriebsgesetz ergibt sich Folgendes:

MsbG
Nach § 29 Abs. 5 – die Ausstattungspflicht für Steuerungseinrichtungen aus §9 EEG gilt nicht, wenn der Anlagenbetreiber…

„…am Verknüpfungspunkt seiner Anlage mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz die maximale Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 0 Prozent der installierten Leistung begrenzt.“

Damit stellt das MsbG klar: Echte Nulleinspeiser benötigen keine Steuerungseinrichtung. Nebenbedingung: Es muss ein intelligentes Messsystem (iMSys) also digitaler Zähler + Gateway verbaut sein.

ABER: § 13a des EnWG sagt:
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 kW sind verpflichtet, auf Aufforderung die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung anzupassen oder die Anpassung zu dulden.

 

Die juristische Zwickmühle

Die zentrale Frage lautet: Kann eine Verpflichtung zur Leistungsanpassung bestehen, wenn physikalisch keine Einspeisung erfolgt – und wenn nach MsbG explizit die notwendigen Einrichtungen entfallen dürfen? Einzig negative Redispatch-Maßnahmen, also die Abregelung des Eigenverbrauchs, wodurch wieder Netzbezug zur Netzentlastung entsteht, würden dies rechtlich noch begründen. Da die Abregelung von selbst erzeugtem und vor Ort verbrauchtem Strom nach europäischem Recht grundsätzlich unzulässig ist – außer in Extremfällen –, stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer dauerhaften technischen Vorhaltepflicht.

Wir und unsere Branchenpartner sind uns dazu einig: Wenn schon ein Redispatch nur in äußersten Extremsituationen zulässig ist, kann nicht verlangt werden, dass entgegen der gesetzlichen Anforderungen eine Fernsteuerbarkeit sichergestellt wird, die dann für den Anlagenbetreiber mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Unser Fazit

Technisch ist Nulleinspeisung heute kein Problem. Eine optimale Kombination aus Energiemanagement, Steuerungskonzept und Notfallabschaltung ermöglicht dies. Wir von Walter Solar beschäftigen uns bereits seit Jahren damit. Unserer Einschätzung nach stehen wir kurz vor einem Wendepunkt, um künftig noch wirtschaftlichere und netzentlastendere PV-Anlagen in der Praxis umzusetzen.

P.S.: Um noch den Bogen zur VDE-Norm zu schlagen: Wie eine exakte Nulleinspeisung bspw. über ein Energieflussrelais (Abb. 3) tatsächlich technisch auszugestalten ist, wird weder im MsbG noch im EEG oder EnWG konkret geregelt – diese Ausgestaltung muss letztlich die VDE, insbesondere die VDE-AR-N 4105, liefern.

 

Einspeisebegrenzung mit ZIEHL EFR4001

Abb.3: Einspeisebegrenzung mit ZIEHL EFR4001