Unsere Einordnung zum Onsite-PPA bzw. Stromverkauf nach aktueller Rechtsprechung EuGH/BGH
Im November 2024 wurde der Photovoltaikmarkt erheblich verunsichert. De facto lassen sich gängige Mieterstrommodelle – etwa Photovoltaikanlagen auf Hochhäusern, die mehrere Mietparteien versorgen – nicht mehr umsetzen, ohne dass der Anlagenbesitzer als Netzbetreiber einzustufen ist.
Wie sich die Situation bis 2026 entwickelt hat und weshalb das die Walter Solar GmbH besonders betrifft:
Bei unseren Projekten pachtet der Photovoltaikanlagenbetreiber regelmäßig die Dachflächen von Handelsimmobilien, etwa Supermärkten. Auf diesen Dächern errichten wir Photovoltaikanlagen, häufig ergänzt um Batteriespeicher und verkaufen den erzeugten Strom direkt an den jeweiligen Marktbetreiber. Überschüssige Energie wird dann in das öffentliche Netz eingespeist und über die Einspeisevergütung oder das Marktprämienmodell vermarktet.
Dieses Modell ist in der PV-Branche etabliert und ermöglicht eine wirtschaftliche Nutzung lokal erzeugten Solarstroms. Gleichzeitig handelt es sich dabei rechtlich um Stromverkauf und nicht um Eigenverbrauch. Die Stromverteilung
Die Kundenanlage
Mit dem Urteil des Europäischer Gerichtshof vom 28. November 2024 wurde klargestellt, dass nationale Regelungen wie die deutsche „Kundenanlage“ europarechtswidrig sind, wenn sie zusätzliche Ausnahmen von den Pflichten eines Verteilernetzbetreibers vorsehen, die in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie nicht vorgesehen sind. Der EuGH stellt dabei auf eine funktionale Auslegung ab: Entscheidend ist, ob Strom zum Zweck des Verkaufs an Kunden weitergeleitet wird. Kriterien wie die Größe der Anlage, die Anzahl der Erzeuger oder die Person des Betreibers sind dabei übrigens nicht relevant.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein großflächiges Arealnetz einer Wohnungsbaugenossenschaft, das verteilnetzähnliche Strukturen aufwies und dennoch als Kundenanlage behandelt werden sollte. Diese Einordnung wurde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Mai 2025 verneint. Der Bundesgerichtshof stellte klar: „Nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, kann bei richtlinienkonformer Auslegung eine Kundenanlage sein.“
Diese Entscheidungen führten in der Photovoltaikbranche zu erheblicher Verunsicherung, insbesondere bei Betreibern, die den erzeugten Strom nicht selbst verbrauchen, sondern an Dritte verkaufen. Es stellte sich die Frage, ob bereits die Belieferung eines Kunden über eine Leitung dazu führen kann, als Netzbetreiber eingeordnet zu werden.
Nun die zumindest teilweise erfreuliche Nachricht: Nach unserer rechtlichen Bewertung in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Nümann und Siebert ist dies nicht der Fall, solange ausschließlich ein einzelner Kunde beliefert wird (Abb. 1). Wo es nur einen Käufer gibt, besteht kein Markt, der reguliert werden müsste. Ein Verteilernetz liegt erst dort vor, wo Strom an mehrere Kunden zum Zweck des Verkaufs weitergeleitet wird. Und das trifft übrigens zu sobald 2 Kunden beliefert werden.
Abbildung 1: Direktleitung der PV-Anlage an Kunde (Supermarkt)
In unseren Onsite-PPA-Modell wird der PV-Strom jeweils über eine Direktleitung hinter dem individuellen Zähler des einzelnen Kunden eingespeist. Jede PV-Anlage ist einem einzelnen Nutzer zugewiesen (Abb. 2). Und es findet keine Weiterverteilung an weitere Nutzer statt. Diese Konstellation stellt kein Energieversorgungs- oder Verteilernetz dar und ist rechtlich zulässig.
Abbildung 2: Direktleitung der jeweiligen PV Anlage an den jeweiligen Kunden (Supermarkt und Bäcker)
Anders wäre die Situation zu bewerten, wenn eine einzelne PV-Anlage mehrere Nutzer versorgen würde, etwa zwei Supermärkte oder mehrere Mieter (Abb. 3). In diesem Fall entsteht ein regulierungspflichtiger Markt mit mehreren Abnehmern. Die Privilegien einer Kundenanlage greifen dann nicht mehr, und der Betreiber übernimmt faktisch Netzbetreiberpflichten. Dies betrifft insbesondere klassische Mieterstrommodelle sowie vergleichbare Mehrnutzerkonzepte.
Abbildung 3: Eine PV-Anlage beliefert mehrere Kunden – Es resultiert ein Elektrizitätsverteilnetz mit allen Netzbetreiberpflichten
Bis zu einer klaren gesetzlichen Regelung distanzieren wir uns daher von Onsite-PPA-Modellen mit mehr als einem belieferten Dritten sowie von Mieterstrom- und ähnlichen Mehrkundenmodellen. Da unser Fokus auf der Versorgung einzelner Handelsstandorte liegt, können wir unser bewährtes Modell weiterhin rechtssicher umsetzen.
Abschließend lässt sich festhalten: Das EuGH-Urteil hat zu einer berechtigten Verunsicherung im Markt geführt. Es bedeutet jedoch nicht, dass jeder Stromverkauf aus Photovoltaikanlagen automatisch Netzbetreiberpflichten auslöst. Entscheidend bleibt, ob Strom an mehrere Kunden verteilt wird.



