Photovoltaik-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern – Lösung Mieterstrommodell

Ab 2022 gilt in Baden-Württemberg bereits eine Pflicht zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen (kurz PV) auf neu zu errichtenden Nicht-Wohngebäuden und Parkplätzen ab 75 Stellplätzen.
Eine Novelle des baden-württembergischen Klimaschutzgesetz ist bereits im Landtag eingebracht worden. Diese würde eine Pflicht zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auch auf Wohngebäuden und Parkplätzen bereits ab 35 Stellplätzen mit sich bringen. Auch bei grundlegenden Dachsanierungen muss eine PV-Anlagen installiert werden.

Diese Änderungen sollen für Neubauten ab dem 01.05.2022 und für Dachsanierungen ab dem 01.01.2023 gelten.

Die Installation einer PV-Anlage ist für den Eigenheimbauer eine durchaus lukrative Investition, da durch eine PV-Anlage die Energiekosten signifikant gesenkt werden, vor allem in Kombination mit einem Speicher oder sogar mit einer Wärmepumpe.

Für Mehrfamilienhäuser wird dies jedoch schwieriger, da eine Reduktion der EEG-Umlage nur dann möglich ist, wenn man …

… Betreiber einer PV-Anlage ist,
… den erzeugten Strom selbst verbraucht (Personenidentität),
… diesen zeitgleich mit der Erzeugung verbraucht (Zeitgleichheit)
… und ihn am Ort der Erzeugung verbraucht (Räumlichkeit)

Eine Möglichkeit trotzdem von einer Förderung zu profitieren ist das sogenannte Mieterstrom-Modell. Bei dem Mieterstrom-Modell handelt es sich um eine Stromliefer-Variante, bei welcher den Mietern ein vergünstigter Stromtarif aus Eigenstrom (PV oder BHKW) und Netzbezug angeboten wird. Dieser muss mindestens 10% günstiger sein als der Grundtarif. Entweder der Anlagenbetreiber selbst oder ein externer Dienstleister werden so zum Stromlieferanten für die Mieter. Der hierbei erzeugte Eigenstrom wird mit einem sogenannten Mieterstromzuschlag bezuschusst, da hier keine Reduktion der EEG-Umlage gegeben werden kann.

Ein Mieterstrom-Modell kann sowohl in einem Mehrfamilienhaus als auch bei gewerblich genutzten Gebäuden eingeführt werden.