Sharing is Caring? Erstmal nicht mit Energy!

Energy Sharing gilt als eines der großen Zukunftsthemen der Energiewende. Endlich den eigenen Solarstrom mit Nachbarn teilen und dabei alle profitieren lassen? Seit Juni 2026 ist Energy Sharing in Deutschland möglich. Doch hält das neue Modell wirklich, was die öffentliche Diskussion verspricht oder wird ausgerechnet jetzt ein altbekanntes Modell wieder deutlich interessanter?

Seit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes Ende 2025 ist Energy Sharing in Deutschland erstmals gesetzlich verankert und kann grundsätzlich seit Juni 2026 umgesetzt werden. Die Idee dahinter klingt bestechend einfach: Bürger, Unternehmen oder Kommunen teilen sich lokal erzeugten Strom aus Photovoltaikanlagen über das öffentliche Stromnetz.

Die Erwartungen an das neue Modell sind hoch. Sinkende Marktwerte für Solarstrom, immer mehr Stunden mit negativen Börsenstrompreisen, neues EEG 2027 und die zunehmende Zahl von Ü20 Photovoltaikanlagen sorgen dafür, dass alternative Vermarktungswege dringend gesucht werden. Allein bis Ende 2026 werden rund 250.000 weitere PV Anlagen das Alter von 20 Jahren erreichen. Für viele Betreiber stellt sich die Frage, wie der erzeugte Strom künftig wirtschaftlich genutzt werden kann.

Energy Sharing mit Photovoltaik – Wirtschaftlichkeit, Bilanzkreismodell und Perspektiven ab 2027

Doch wer sich genauer mit den neuen Regelungen beschäftigt, stellt schnell fest: Zwischen Gesetz und praktischer Umsetzung liegen noch einige Hürden.

Zwar ermöglicht §42c EnWG erstmals eine sogenannte Teilversorgung. Verbraucher können dabei einen Teil ihres Strombedarfs über eine Energy Sharing Gemeinschaft decken und den Rest weiterhin von ihrem bisherigen Stromlieferanten beziehen. Genau diese Teilversorgung wird häufig als eigentliche Innovation des neuen Gesetzes bezeichnet.

In der Praxis fehlen jedoch derzeit noch wesentliche Voraussetzungen. Viele Fragen sind ungeklärt. Wer übernimmt die Bilanzierung? Wer rechnet die Netzentgelte ab? Ist ein Direktvermarkter erforderlich? Welche Marktprozesse werden künftig von den Netzbetreibern unterstützt, wie läuft die API-Anbindung? Auch die notwendige technische Infrastruktur befindet sich vielerorts noch im Aufbau. Immerhin, es können neben den neuen (nicht verfügbaren) iMSys-Zählern auch bestehende RLM-Messungen genutzt werden.

Dennoch zeigt sich, ohne Dienstleister (voraus. Energieversorgungsunternehmen, kurz EVU) ist die Umsetzung derzeit kaum denkbar. Der erforderliche IT Aufwand für Bilanzierung, Marktkommunikation und Abrechnung ist erheblich.

Dem gegenüber steht jedoch die wirtschaftliche Realität. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann aktuell je nach Modell und Vermarktungserfolg mit Erlösen von etwa 7 bis 8 ct/kWh rechnen. Mehr als die geplanten 6,2 ct/kWh aus dem EEG 2027. Zwischen Erzeuger und Verbraucher liegen jedoch weiterhin die Netzentgelte, die je nach Region zwischen 8 und 12 ct/kWh betragen und in den kommenden Jahren eher steigen dürften. Hinzu kommt die Stromsteuer von derzeit rund 2 ct/kWh. Lediglich bei einer räumlichen Nähe von weniger als 4,5 km zwischen Erzeuger und Verbraucher wird diese entfallen. Für den Stromabnehmer ergeben sich dadurch Endpreise von etwa 22 bis 27 ct/kWh. Der wirtschaftliche Spielraum für alle Beteiligten fällt damit deutlich geringer aus, als es die öffentliche Diskussion über Energy Sharing häufig vermuten lässt.

Hinzu kommt eine Diskussion um die Auslegung des Gesetzes. Der Bundesverband der Energie und Wasserwirtschaft (BDEW) vertritt aktuell die Auffassung, dass innerhalb einer Energy Sharing Gemeinschaft nur ein Anlagenbetreiber zulässig sein könnte. Sollte sich diese Interpretation durchsetzen, wären viele interessante Modelle mit mehreren kommunalen Gebäuden, Gewerbebetrieben oder Bürgerenergieanlagen erheblich eingeschränkt.

Besonders überraschend war daher die Einschätzung vieler Branchenexperten, dass das neue Teilversorgungsmodell kurzfristig möglicherweise gar nicht die größte Rolle spielen wird.

Stattdessen rückt ein bereits bestehendes Modell wieder stärker in den Fokus: das Bilanzkreismodell mit Vollversorgung auf Basis der bestehenden Regelungen im EEG und EnWG. Dabei wechseln die Teilnehmer zu einem gemeinsamen Stromlieferanten, der die komplette energiewirtschaftliche Abwicklung übernimmt. Viele der aktuell offenen Fragen des neuen Energy Sharing Modells stellen sich hier nicht oder sind bereits gelöst.

Gerade vor dem Hintergrund eines möglichen EEG 2027 gewinnt dieses Modell an Bedeutung. Sollten die Rahmenbedingungen für die klassische Einspeisung weiter verschlechtert werden, könnten Vollversorgungsmodelle für Betreiber größerer Photovoltaikanlagen und für Bürgerenergiegesellschaften deutlich attraktiver werden.

Die größte Herausforderung bleibt jedoch unabhängig vom gewählten Modell dieselbe: Nicht die Erzeuger fehlen, sondern die Verbraucher. Photovoltaikanlagen gibt es mittlerweile ausreichend. Entscheidend wird sein, genügend Stromabnehmer mit passenden Lastprofilen zu finden, damit der lokal erzeugte Strom auch tatsächlich vor Ort genutzt werden kann.

Energy Sharing, auch das neue Teilversorger-Modell besitzt zweifellos großes Potenzial und könnte insbesondere für Kommunen, Bürgerenergiegesellschaften und Gewerbegebiete künftig eine wichtige Rolle spielen. Der große Durchbruch wird jedoch vermutlich nicht 2026 erfolgen. Vieles spricht dafür, dass erst mit den noch ausstehenden Marktprozessen und der vollständigen technischen Umsetzung ab Ende 2027 oder 2028 ein breiter Markthochlauf möglich sein wird.

Bis dahin könnte ausgerechnet das alte Bilanzkreismodell die größere Aufmerksamkeit erhalten als das neue Energy Sharing Gesetz. Wir von der Walter Solar GmbH in Kooperation mit unseren Partnern nutzen derzeit bevorzugt dieses. Welche anderen Investitions-Modelle wir anbieten finden sie hier.